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Anbringung von Außenrolläden Zustimmung erforderlich?
Benötigt ein Eigentümer für das nachträgliche Anbringen von Außenrolläden an vorhandenen Dachflächenfenstern die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft? Reicht nicht auch die Zustimmung des Verwalters, da durch das Fehlen dieser Rollläden doch eine deutliche negative Beeinträchtigung der Wohnqualität besteht? Eine erhebliche Veränderung des Gesamterscheinungsbildes der Wohnanlage / des Gemeinschaftseigentums wird ebenfalls nicht vorgenommen.
Die Anbringung von Außenrolläden an vorhandenen Dachflächenfenstern ist eine bauliche Veränderung, so dass nach § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich ist.
Die Zustimmung durch den Verwalter ist nur dann ausreichend, wenn in der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung, die den Verwalter zur Abgabe solcher Erklärungen berechtigt, enthalten ist.
Andernfalls verbleibt es bei der ausschließlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der einzelnen zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer.
Für die Frage, ob die übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG vielleicht nicht beeinträchtigt sind, kommt es nicht alleine auf das Maß der optischen Beeinträchtigung, sondern auch auf das Kostenrisiko an. Denn die Dachflächenfenster sind Gemeinschaftseigentum, auch die nachträglich anzubringenden Außenrolläden dürften dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sein. Damit geht auch die Instandsetzungsverantwortlichkeit und die Verkehrssicherungspflicht (jedenfalls im Außenverhältnis) auf die Eigentümergemeinschaft über. Auch bei interner Abwälzung auf den betreffenden Wohnungseigentümer verbleibt ein Restrisiko bei Eigentümerwechsel / Insolvenz etc.
Auf dem Rechtsweg wird daher eine Zustimmung nur schwer zu erzwingen sein, zumal dem Eigentümer auch andere wenn auch weniger effektive zum Sonnenschutz / zur Abdunkelung verbleiben.
Die Anbringung solcher baulicher Veränderungen sollte daher einvernehmlich oder durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss (bei baulichen Veränderungen auch nach der neuesten Rechtsprechung weiterhin ausreichend!) geregelt werden.
(Stand 16.09.2003)
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