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Auslegung einer Gemeinschaftsordnung, die die Balkonböden als Sondereigentum festschreibt, soweit sie nicht zur tragenden Konstruktion des Gebäudes gehören (hier: Zuordnung der Isolierschicht und der Abdichtungsan-schlüsse).
Das OLG München hat mit Beschluss vom 30.01.07 34 Wx 116/06 festgestellt, dass nach § 5, Abs. 2 WEG Teile des Gebäudes, die für den Bestand oder die Sicherheit verantwortlich sind, nicht Gegenstand des Son-dereigentums sind, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen neben Brüstungen, Decken und Türen auch die Bodenplatte und die Isolierschicht (vgl. BayOLG, NJW-RR 1987, 331, 332; OLG Hamm, ZMR 1997, 193, 194; OLG Düsseldorf, WE 1998, 228; auch BGH, NJW 1985, 1551 DNotZ 1985, 622; NJW-RR 2001, 800, 801; Müller, Rdn. 81 bei Fußn. 49) sowie die Abdichtungsanschlüsse zum Gebäude (BayObLG, NZM 2000, 867, 868). Isolierschicht und anschlüsse sollen nämlich die konstruktiven Teile des Gebäudes vor Durchfeuchtung schützen und sind deshalb für den Bestand des Gebäudes erforderlich. Im Umkehrschluss zu § 5 Abs. 3 WEG ergibt sich, dass durch Vereinbarung eine derartige Zuordnung nicht abgeändert werden kann.
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