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Ist die Miete zu hoch, kann der Mieter einiges zurückfordern. Stimmt nicht immer! Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile gefällt, die die Miethöhe in vielen Fällen dem Markt überlassen – zumindest bei Neuvermietungen.
Der Vermieter verlangt neun Euro pro Quadratmeter, der Mietspiegel nennt deren sieben als Obergrenze: So mancher Mieter glaubt, er könne sich das vermeintlich zu viel gezahlte Geld von seinem Vermieter zurückholen. Doch das ist nicht immer so. Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftige sich unlängst mit solchen Fallen, urteilte nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aber äußerst vermieterfreundlich (Az.: VIII ZR 190/03 und Az.: VIII ZR 44/04).
Laut Gesetz sind zwar Miethöhen, die mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen unangemessen und damit unzulässig. Das gilt aber nur dann, wenn der Vermieter eine Wohnungsknappheit für vergleichbare Immobilien im Ort ausnutzt, um die hohe Miete zu erzielen, berichtet Immowelt.de.
Der Bundesgerichtshof hat konkretisiert: Allgemeine Wohnungsknappheit alleine reiche nicht aus, um eine zu hohe Miete als unzulässige Mietpreisüberhöhung zu klassifizieren. Vielmehr müsse der Mieter beweisen, dass seine Lage ausgenutzt wurde: Wenn er die überteuerte Wohnung nur deshalb mietete, weil er sonst gar keine andere gefunden hätte, kann laut der BGH-Richter davon gesprochen werden, dass der Vermieter den Mieter wegen des geringen Angebots ausgenutzt hat. Ist ein Mieter jedoch unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit, für eine bestimmte Wohnung eine verhältnismäßig hohe Miete zu bezahlen, hat er keine Rückzahlungsansprüche, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de. Das gilt auch, wenn er sich vorher nicht über vergleichbare Immobilien und die üblichen Mieten erkundigt hat.
In einem weiteren Urteil legte der BGH fest, dass es auch nicht auf Wohnungsknappheit in einem bestimmten Stadtteil ankommt: Sind Wohnungen in einem beliebten Stadtteil knapp und unverhältnismäßig teuer, ist es dem Wohnungssuchenden durchaus zumutbar, in einen weniger attraktiven aber preiswerteren Stadtteil zu ziehen. Eine bevorzugte Wohnlage rechtfertigt demnach auch eine höhere Miete.
Quelle: http://www.ratgeberbox.de/ratgeber/index/index_437318.html
© April 2007 – Immowelt AG
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