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Der Eigentümer einer Immobilie kann eine ganze Reihe von Nebenkosten auf seine Mieter umlegen. Unter anderem zählen dazu die Ausgaben für die Müllentsorgung, die ja schließlich den Bewohnern eines Hauses dient. Doch nicht für alle Entscheidungen, die der Eigentümer in dieser Hinsicht trifft, müssen die Mieter gerade stehen. Sind die Abfallkapazitäten bei weitem zu groß gewählt, dann können sich die Betroffenen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen eine Umlage wehren.
(Landgericht Aachen, Aktenzeichen 6 S 87/08)
Der Fall: Der Restmüllcontainer in einer Wohnanlage war so gut wie nie voll. Selbst zum Zeitpunkt der Leerung durch die Müllabfuhr hätte regelmäßig noch jede Menge Abfall in den Behälter gepasst. Das störte die Mieter, denn sie sollten sich auf dem Wege der Nebenkosten finanziell an diesem „Entsorgungs-Überfluss“ beteiligen. Die Parteien zogen vor Gericht. Im Prozess stellte sich dann heraus, dass die Müllkosten pro Quadratmeter Mietfläche weit über dem Normalmaß lagen. Nach Berechnungen des Mieterbundes waren zum damaligen Zeitpunkt pro Monat 18 Cent für jeden Quadratmeter üblich, hier waren es über 80 Cent. Zudem war nicht zu erkennen, warum der Eigentümer den Restmüllcontainer dermaßen großzügig dimensioniert hatte. Er selbst blieb in dem Verfahren eine schlüssige Erklärung schuldig.
Das Urteil: Amts- und Landgericht vertraten die Meinung, der Beklagte habe eindeutig gegen das Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung verstoßen. Im Urteil hieß es wörtlich: „Der Vermieter muss sich bei der Bewirtschaftung seines Anwesens so verhalten, wie sich ein wirtschaftlich denkender Eigentümer verhalten würde, wenn die Möglichkeit zur Kostenumlage nicht bestünde.“ Hier jedoch seien die Ausgaben für die Müllentsorgung dermaßen hoch, „dass dies auffällig ist“. Deswegen müsse der Vermieter den Mietern den entstandenen Schaden ersetzen. Konkret handelte es sich für mehrere Jahre um einen Betrag von über 1.000 Euro.
Quelle: http://www.lbs.de/presse/infodienste/recht-und-steuern
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