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Sind keine oder nur begrenzte Möglichkeiten vorhanden, einen Kinderwagen abzustellen, so dürfen Hausflure als vorübergehende Abstellmöglichkeit genutzt werden. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht wird oder auch zur Nachtzeit muss er jedoch in der Wohnung oder dem Keller deponiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung fühlten sich durch abgestellte Kinderwagen im Eingangsbereich ihrer Wohnung behindert und forderten, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass das Abstellen im betreffenden Bereich künftig untersagt ist. Der Antrag wurde von den Wohnungseigentümern jedoch mehrheitlich abgelehnt, so dass die Bewohner der Erdgeschosswohnung ein Verbot schließlich gerichtlich versuchten durchzusetzen.
Nach Vortrag der Kläger werde der einen Meter breite Flur durch die abgestellten Kinderwagen bis auf eine Laufbreite von 45 Zentimetern eingeengt. Zeitweise blockierten bis zu vier Kinderwagen gleichzeitig den Flur im Erdgeschoss.
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag der Kläger ab. Die Regelung in der Hausordnung, einen Kinderwagen zeitlich begrenzt im Flur abstellen zu dürfen, bestehe offenbar aufgrund der Tatsache, dass es im Erdgeschoss sonst keine andere Abstellmöglichkeit gebe. Das Haus verfüge zwar über einen Keller, der auch einen Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern biete, ein Fahrstuhl sei im Haus jedoch nicht vorhanden. Zudem stelle das vorübergehende Abstellen eine sozial übliche Selbstverständlichkeit dar, die als ein Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage zu sehen sei. Sie sei objektiv erforderlich, weil weder die Wohnungen noch die ihnen vorgelagerten Flure und auch nicht der Keller über einen Fahrstuhl zu erreichen seien. Es wäre für die Eltern von Kleinkindern unzumutbar oder sogar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst im Keller unterzubringen und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen.
Die zeitliche Beschränkung der Abstellerlaubnis sei den Interessen der weiteren Wohnungseigentümer geschuldet. Die stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit dürfe nicht zu einem Dauerzustand werden. So dürfe ein Kinderwagen nicht an Tagen abgestellt werden, an denen er nicht gebraucht werde und auch nicht die Nacht über dort geparkt werden.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
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