Winterdienst des Stellplatzvermieters?

Ein Vermieter eines PKW-Stellplatzes ist dem Mieter grundsätzlich nicht zum Winterdienst verpflichtet, entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19. Mai 2008. Bereits für öffentliche Parkplätze sei anerkannt, dass eine Streupflicht lediglich bei großer Ausdehnung und großem Fassungsvermögen oder bei schnellem Fahrzeugwechsel besteht. Dem Verkehrsteilnehmer könne zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf kurzen Strecken selbst zu meistern. Ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer stelle sich in der Regel auch auf die winterlichen Verhältnisse durch eigene Vorkehrungen ein.

Kommentar

Die für öffentliche Parkplätze entwickelten Grundsätze für Streupflichten gelten erst recht auf vollkommen untergeordneten privaten Stellplätzen. Der Mieter ist hier gehalten, durch geeignetes Schuhwerk oder Mitnahme von Hilfsmitteln zur Schnee- oder Eisbeseitigung selbst Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen. Tut er dies nicht und zieht er sich bei einem Sturz Schäden zu, hat er „Pech gehabt“ oder im Juristendeutsch: „es hat sich sein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht.“

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2008, I-24 U 161/07 – www.ibr-online.de