Wie ist zu verfahren, wenn der Vermieter seine Betriebskostenabrechnung u. a. auf Ablesewerte nicht geeichter Abwasserzähler stützt?

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Betriebskostenabrechnung

Rechtsfrage:

Wie ist zu verfahren, wenn der Vermieter seine Betriebskostenabrechnung u. a. auf Ablesewerte nicht geeichter Abwasserzähler stützt?

Hierzu BGH – Urteil vom 17.11.2010 – Az.: VIII ZR 112/10:

Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kommt es allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist. Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG* nicht entgegen.

*§ 25 EichG: Fortbestehen von Eichpflichten

(1) Es ist verboten,

1. Messgeräte zur Bestimmung

a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten,

b) (…)

ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.

Anmerkung vom Immobilienteam der Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:

Den erforderlichen Nachweis kann der Vermieter durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle (z. B. Landesgewerbeanstalt) führen, aus der hervorgeht, dass die nicht geeichten Zähler die Messtoleranzgrenzen eingehalten haben.

Quelle: www.friesrae.de