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So etwas kommt immer mal vor, beispielsweise im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen: Für die Dauer der Baumaßnahme erhält der reguläre Mieter eine Ersatzwohnung. Will er nach Abschluss der Arbeiten wieder zurück in seine Wohnung, ist die an einen Dritten neu vermietet worden.
Der betroffene Mieter hat schlechte Karten: Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin kann der Vermieter entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er Schadenersatz zahlt (8 W 7/07, Beschluss vom 25.01.2007).
Im vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte ein betroffener Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter beantragt, um zu verhindern, dass das Mietobjekt an einen Dritten übergeben wird, der ebenfalls einen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen hatte.
Das Kammergericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung jedoch zurück und betonte, dass der Vermieter entscheiden könne, an wen er vermietet und wem er die Mietsache übergibt. Jede andere Entscheidung öffne dem Zufall Tür und Tor. Dann würde letztlich derjenige Mieter Vertragspartner, der zuerst eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragt hätte. Im Fall der Doppelvermietung gebe es aber keinen Grundsatz der Priorität, sondern es gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet: Die beiden „geprellten“ Mieter müssen warten, bis sich der Vermieter entscheidet. Der „Erstmieter“ hat jedenfalls keine Chance, durch eigene rechtliche Schritte den in der Wohnung lebenden Mieter zu verdrängen.
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