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Zieht ein Mieter aus, muss er nicht nur die Räumlichkeiten sondern auch alle in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zurückgeben. Erst dann ist das Mietverhältnis beendet. Was aber, wenn bei der Übergabe einer der Schlüssel fehlt? Darf der Eigentümer dann einfach die Rücknahme der Räume verweigern und auf weiterer Mietzahlung bestehen, bis er alle Schlüssel zurückbekommen hat? "Nein", sagt eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-24 U 152/05).
Aus dem Fehlen eines einzelnen Schlüssels lasse sich nicht automatisch schließen, dass der Mieter diesen Schlüssel bewusst zurückgehalten und auf diese Weise den Besitz der Mietsache entsprechend dem Bürgerlichem Gesetzbuch nicht vollständig aufgegeben habe. Nahe liegender sei nach Meinung der Düsseldorfer Richter, dass der fehlende Schlüssel einfach verloren gegangen ist. Und herausgeben könne und müsse man eben nur diejenigen Dinge, in deren Besitz man sich bei der Übergabe noch befindet. Das ist umso mehr der Fall, wenn – wie in dieser rechtlichen Auseinandersetzung – der Mieter nach der Übergabe wieder einen der Schlüssel vom Vermieter zurückerhalten hatte, um noch ausstehende Schönheitsreparaturen in den Räumen ausführen zu können. Geht dann dieser Schlüssel verloren, gilt das Mietverhältnis trotzdem als ordnungsgemäß beendet.
Quelle: www.deutsche-anwaltshotline.de
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