WEG-Beschluss über ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt ist möglich

Das Urteil des AG Gießen (Az: 50 C 3/21) und des LG Frankfurt/Main (Az: 2-13 S 89/21) zum WEG-Beschluss über ein Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Grundsätzliche Zulässigkeit der Tierhaltung:
    • Tierhaltung im Sondereigentum ist grundsätzlich erlaubt, solange keine Störungen für andere Wohnungseigentümer entstehen.
    • Dabei sind Faktoren wie Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, sowie die Gegebenheiten des Sondereigentums und des Gebäudes zu berücksichtigen.
  • Hundehaltungsverbot:
    • Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nur durch eine Vereinbarung mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer festgelegt werden.
    • Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist grundsätzlich zulässig, um eine effektive Durchsetzung zu gewährleisten.
  • Interessenabwägung:
    • Eine Gebrauchsbeschränkung ist nur zulässig, wenn schützenswerte Interessen anderer Hausbewohner beeinträchtigt werden.
    • Der Beschluss muss erkennen lassen, dass eine sachgerechte Interessenabwägung im Einzelfall stattfindet.
  • Erlaubnisvorbehalt:
    • Die Anwendung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
    • Der Beschluss muss jedoch verdeutlichen, dass bei der Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis (z.B. durch Verwalter oder Wohnungseigentümerversammlung) eine individuelle Interessenabwägung erfolgt.
    • Es muss klar sein das eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfindet.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung nur mit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich ist. Ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist zulässig, muss aber eine individuelle Interessenabwägung im Einzelfall gewährleisten.