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Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte ein (§ 572 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter dem Veräußerer eine Barkaution oder eine Bürgschaft überlassen hat. Sowohl der Mieter als auch der Erwerber der Immobilie können von dem Vermieter verlangen, daß dieser die Sicherheit an den neuen Vermieter übergibt. Hat der Altvermieter noch Ansprüche an den Mieter, so kann er sich aus der Sicherheit befriedigen und muß nur den verbleibenden Rest an den Erwerber übergeben oder wird von der Verpflichtung zur Übergabe frei, wenn seine Ansprüche die Sicherheit vollständig aufzehren. Der Erwerber ist dann berechtigt, vom Mieter die Auffüllung der Sicherheit auf die vertraglich vereinbarte Höhe zu verlangen. Dieses Recht steht dem Erwerber allerdings dann nicht zu, wenn der Altvermieter die Übergabeverpflichtung aus in seiner Person liegenden Gründen nicht erfüllt, z.B. wenn er infolge Zahlungsunfähigkeit dazu nicht in der Lage ist.
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