Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Wird die Grundsteuer nachträglich erhöht, kann der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung schon verjährt sein, bevor der Vermieter überhaupt weiß, dass er vom Mieter etwas nachfordern kann. Der Vermieter einer Wohnung übersandte dem Mieter in den Jahren 2004 und 2005 jeweils die Betriebskostenabrechnungen für die Vorjahre. Das Mietverhältnis endete 2007. Im Jahr 2008 erhielt der Vermieter von der Stadt einen geänderten Grundsteuerbescheid. Demzufolge muss er höhere Grundsteuern zahlen. Daraufhin übersandte er dem Mieter noch 2008 geänderte Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004. Er verlangt vom Mieter Nachzahlung anteiliger Grundsteuer. Der Mieter meint, dieser Anspruch sei verjährt.
Entscheidung: Das LG Düsseldorf gibt dem Mieter Recht. Der Nachzahlungsanspruch ist verjährt. Zwar ist die Nachforderung der Grundsteuer nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist überschritten hat. Der Vermieter hat es nämlich nicht zu vertreten, dass er die erhöhte Grundsteuer erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist fordert. Die Steuerfestsetzung liegt außerhalb seines Einflussbereichs.Der Anspruch auf Nachforderung des erhöhten Grundsteuerbetrags für die Jahre 2003 und 2004 ist aber verjährt. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung von Betriebskostennachforderungen beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung übersandt hat. Das gilt auch für Nachforderungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Korrektur ergeben und die der Vermieter erst später geltend machen kann. Eine nachträgliche Korrektur einzelner Positionen löst nicht eigenständig den Lauf einer neuen Verjährungsfrist aus. Das Gericht hat bezüglich der Verjährungsfrage die Revision zum BGH zugelassen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 23 S 430/09
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.