Wann verjährt Anspruch auf rückwirkend erhöhte Grundsteuer?

Wird die Grundsteuer nachträglich erhöht, kann der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung schon verjährt sein, bevor der Vermieter überhaupt weiß, dass er vom Mieter etwas nachfordern kann. Der Vermieter einer Wohnung übersandte dem Mieter in den Jahren 2004 und 2005 jeweils die Betriebskostenabrechnungen für die Vorjahre. Das Mietverhältnis endete 2007. Im Jahr 2008 erhielt der Vermieter von der Stadt einen geänderten Grundsteuerbescheid. Demzufolge muss er höhere Grundsteuern zahlen. Daraufhin übersandte er dem Mieter noch 2008 geänderte Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004. Er verlangt vom Mieter Nachzahlung anteiliger Grundsteuer. Der Mieter meint, dieser Anspruch sei verjährt.
Entscheidung: Das LG Düsseldorf gibt dem Mieter Recht. Der Nachzahlungsanspruch ist verjährt. Zwar ist die Nachforderung der Grundsteuer nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist überschritten hat. Der Vermieter hat es nämlich nicht zu vertreten, dass er die erhöhte Grundsteuer erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist fordert. Die Steuerfestsetzung liegt außerhalb seines Einflussbereichs.Der Anspruch auf Nachforderung des erhöhten Grundsteuerbetrags für die Jahre 2003 und 2004 ist aber verjährt. Der Anspruch verjährt in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Verjährung von Betriebskostennachforderungen beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung übersandt hat. Das gilt auch für Nachforderungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Korrektur ergeben und die der Vermieter erst später geltend machen kann. Eine nachträgliche Korrektur einzelner Positionen löst nicht eigenständig den Lauf einer neuen Verjährungsfrist aus. Das Gericht hat bezüglich der Verjährungsfrage die Revision zum BGH zugelassen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.9.2010, Az.: 23 S 430/09

 

Quelle: www. ml-fachinstitut.de