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Der Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs umfasst neben den tatsächlichen Umzugskosten und der doppelten Mietbelastung auch den Mietdifferenzschaden für die Dauer von 3 ½ Jahren. Dies hat das Amtsgericht Coesfeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung erhielt im August 2017 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs, da die Vermieter selbst die Wohnung nutzen wollten. Nachdem die Mieterin eine neue Wohnung angemietet hatte und aus der Wohnung ausgezogen war, stellte sich heraus, dass die Vermieter nicht in die Wohnung einzogen. Die Mieterin klagte daher gegen ihre ehemaligen Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz. Sie verlangte Ersatz wegen der doppelten Mietbelastung und der Mietdifferenz. Zudem verlangte sie neben den tatsächlichen Umzugskosten auch Ersatz von Umzugskosten gemäß eines Kostenvoranschlags einer Umzugsfirma.
Das Amtsgericht Coesfeld entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beklagten schuldhaft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen haben, obwohl dieser nicht bestanden habe. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht um, so liege der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist. Unter diesen Umständen müsse der Vermieter substantiiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Dem seien die Beklagten nicht nachgekommen.
Der Klägerin stehe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Ersatz des Mietdifferenzschadens für die Dauer von 3 ½ Jahren zu. Es sei insofern die Vorschrift des § 9 ZPO heranzuziehen.
Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz der doppelten Mietbelastung und der tatsächlichen Umzugskosten, so das Amtsgericht. Eine fiktive Schadensberechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags komme nicht in Betracht, da dies mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren sei. Der Geschädigte dürfe nicht mehr erhalten als er an Einbußen erlitten hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2020
Quelle: Amtsgericht Coesfeld, ra-online (zt/WuM 2019, 712/rb)
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