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Auch wenn die Wohnung leer steht: Der Eigentümer darf die Nebenkosten nicht auf die anderen Mieter umlegen.
Steht eine Mietwohnung leer, muss der Vermieter neben den Mietausfällen zusätzlich auch die anteiligen wohnflächenabhängigen Nebenkosten für die Wohnung tragen. Eine Umlage dieser Kosten auf die verbleibenden Mieter in einem Mehrfamilienhaus ist nicht möglich, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de, das sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beruft (Az.: VIII ZR 159/05).
Im verhandelten Fall stand eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses mit 35 Wohnungen für eine Zeit lang leer. Der Vermieter wollte deshalb die Abrechnungsmodalitäten für bestimmte Betriebskosten dahingehend abändern, dass er künftig die anteiligen wohnflächenabhängigen Nebenkosten wie etwa Wasser, Müllabfuhr oder Treppenhausbeleuchtung für Leerstandswohnungen nicht selbst tragen muss. Vielmehr wollte er diese Kosten auf die verbleibenden Mieter umlegen.
Doch mit diesem Anliegen scheiterte der Vermieter letztinstanzlich vor dem BGH, berichtet Immowelt.de. Grund: Alle Nebenkosten, die nicht wie etwa Heizung und Warmwasser nach dem tatsächlichen Verbrauch, sondern pauschal nach Wohnfläche angerechnet würden, können nicht einfach auf andere Mieter umgelegt werden. Diese könnten ja auch nicht ihre Nebenkostenzahlungen kürzen, wenn sie beispielsweise weniger Müll verursachen als andere Mieter.
Der BGH stellte laut Immowelt.de jedoch auch klar, dass es durchaus Ausnahmen geben kann: Stehen in einem Mehrfamilienhaus für längere Zeit mehrere Wohnungen leer, so sei von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen. In diesem Fall könne der Vermieter eine Abänderung des Abrechnungsschlüssels verlangen. Dies sei im verhandelten Fall aber nicht in Betracht gekommen, da nur eine Wohnung leer stand, und das auch nur vorübergehend.
Quelle: Immowelt-Redaktion vom: Donnerstag, 13. Dezember 2007
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