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Da andere Mieter auch Hunde hielten, schaffte sich ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters einfach einen Mischlingshund an. Nun musste er den Hund wieder abgeben. Der Vermieter ist frei in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will oder nicht, so das LG Köln.
Der Sachverhalt
In § 25 Ziffer 1 des Mietvertrages war geregelt, dass das Halten von Kleintieren (z.B. Ziervögel und Zierfische u.a.) ohne Erlaubnis des Vermieters (im haushaltsüblichen Umfang) zulässig ist. In § 25 Ziffer 2 heißt es:
„Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbesondere einer Katze oder eines Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Mitmieter in ihren Rechten aus dem Mietverhältnis beeinträchtigt werden.“
Andere Mieter in der Liegenschaft halten bereits Hunde oder Katzen und der Vermieter hat die dazu erforderliche Zustimmung jeweils erteilt. Dies veranlasste die Mieter, sich ohne die Zustimmung des Vermieters einen Mischlingshund anzuschaffen. Der Vermieter war dagegen und verlangte die Abschaffung des Hundes. Die Mieter haben sich einfach über vertragliche Bestimmungen hinweggesetzt und verstoßen damit gegen § 25 Abs.2 des Mietvertrages. Es liegt in seinem Ermessen, ob er die Zustimmung erteilt oder nicht, so der Vermieter.
Die Entscheidung
Die Haltung des Hundes innerhalb der Mietwohnung stellt eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung dar, da sie gegen § 25 des Mietvertrages verstößt. Trotz unterschiedlicher Rechtsauffassungen schloss sich das Gericht folgender Aufassung an:
[…] Nach anderer Auffassung (vgl. z.B. OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 13.1.1981 WuM 1981, 53 ff; LG Köln NJW 1994, 185 ff ) ist der Vermieter in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei, wenn er wie hier, in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat (s.a. LG Berlin NZM 1999,455). Nach dieser Auffassung wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens, begrenzt. […]
Das Gericht fügt weiter hinzu, dass es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt, da Art. 3 GG im Verhältnis zwischen Privatleuten grundsätzlich keine Anwendung findet. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch des Mieters auf z.B. gleiche Miete oder gleiche Ausstattung der Wohnung. Dies ist bei der Tierhaltung nicht anders. Ob die anderen Nachbarn mit der Hundehaltung einverstanden sind, ist wegen einem möglichen Mieterwechsel unerheblich. Auch wenn der Vermieter mit dem Beseitigungsverlangen des Hundes 7 Monate abgewartet hatte, stelle dies keinen Rechtsmissbrauch dar. Für eine Verwirkung seines Anspruchs fehle es neben eines längeren Zeitablaufs an einem Umstandsmoment. Denn die Mieter haben den Hund nicht etwa im Vertrauen auf ein Untätigsein des Vermieters angeschafft, sondern ohne vorherige Information oder Nachfrage.
Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 04.02.2010 – 6 S 269/09
Quelle: Rechtsindex, LG Köln
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