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Der Anspruch des Vermieters auf Stellung der Mietsicherheit verjährt innerhalb der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Beginn der Verjährung ist der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Stellung der Mietsicherheit fällig geworden ist. Die Fälligkeit richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag. Unerheblich ist dagegen, wann der Vermieter die Mietsicherheit erstmal fordert.
LG Darmstadt, Urteil vom 07.03.2007 4 O 529/06
Quelle: http://www.breiholdt.de
Autor: Steven Shaw
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