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Ist der Wasserdruck in der Küche so gering, dass das Wasser nur tröpfchenweise aus dem Hahn austritt, kann dies eine Mietminderung von 5 % rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Moers entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da aus dem Wasserhahn in der Küche das Wasser nur noch tröpfchenweise austrat. Sie musste daher zur Wasserentnahme ins Badezimmer gehen. Da die Vermieterin ein Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Moers entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe nach § 536 Abs. 1 BGB ein Recht zur Mietminderung zu. Da in der Küche eine Wasserentnahme zum Beispiel als Trinkwasser, für die Essenszubereitung, zum Spülen, Waschen und Blumengießen nicht möglich war, erachtete das Gericht eine Minderung von 5 % für angemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2019
Quelle: Amtsgericht Moers, ra-online (zt/WuM 2019, 407/rb)
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