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Eine Vereinbarung wonach,
„Die Schönheitsreparaturen fachgerecht und wie folgt auszuführen sind: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster.“
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 48/09
Beim Abziehen und Wiederherstellen von Parkett Versiegelung handelt es sich der Sache nach nicht mehr um Schönheitsreparaturen, vielmehr sind derartige Arbeiten dem Bereich der darüber hinausgehenden Instandhaltungsarbeiten zuzurechnen und können nicht formularvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter-bei kundenfeindlichste Auslegung-auch Renovierungsarbeiten an den Außentüren und Außenfenstern zu erledigen hat.
Autor: Steven Shaw, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Quelle: http://www.breiholdt.de
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