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Die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses sind auch dann auf einen Wohnungsmieter anteilig umzulegen, wenn dieser nur die Kellertreppe nutzt. Eine nach der tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage ist nicht praktikabel. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung in Brandenburg im Jahr 2019 gegen seine Mieter unter anderem auf Zahlung noch offener Betriebskosten. Die Mieter weigerten sich unter anderem sich anteilig an den Kosten für die Reinigung des Treppenhauses zu beteiligen. Sie führten an, lediglich die Kellertreppe zu nutzen.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Mieter haben sich anteilig an den Kosten für die Reinigung des Treppenhauses zu beteiligen. Die Reinigungskosten für gemeinsam genutzte Räume sei immer dann umlagefähig, wenn diese Räume nicht einzelnen Mietern zur eigenen Nutzung zugewiesen wurden. In welchem Umfang die Nutzung der gemeinsam genutzten Räume durch die Mieter tatsächlich erfolgt, sei nicht entscheidend.
Eine nach der tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage der Reinigungskosten wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge, so das Amtsgericht weiter. Es sprechen auf Seiten des Vermieters Gründe der Praktikabilität und auf Seiten der Mieter Gründe der Nachvollziehbarkeit und besseren Überprüfbarkeit der Abrechnung für eine generalisierende Betrachtung. Soweit Mieter zur Entstehung der Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen oder davon in unterschiedlichen Umfang profitieren, seien gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten nicht zu vermeiden.
Nach Auffassung des Amtsgerichts liege zudem kein Fall krasser Unbilligkeit vor, welcher einen Anspruch aus § 242 BGB auf eine Umstellung des Umlagemaßstabs begründe. Diese wäre nur dann gegeben, wenn den Mietern die Nutzung des Treppenhauses ausdrücklich vom Vermieter untersagt worden wäre. Dagegen sei die subjektive Entscheidung, von einer eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen oder nur einen geringen Gebrauch machen zu wollen, für eine Umlagefähigkeit der Betriebskosten bedeutungslos.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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