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Es gehört zur vertragsgemässen Nutzung einer Wohnung bzw. eines Balkons, im Winter Singvögel zu füttern. Dies umfaßt das Ausstreuen von Vogelfutter und das Aufhängen eines Vogelhäuschens oder einer Futterglocke. Der Vermieter kann dieses weder beanstanden noch verbieten. Es ist jedoch grundsätzlich untersagt, Tauben zu füttern.
Dies kann der Vermieter auch ausdrücklich verbieten, da von Tauben Verunreinigungen und Gesundheitsgefahren ausgehen.
Ebenfalls kann das Füttern fremder Katzen vom Vermieter verboten werden. Einem Mieter, der sich nicht an diese Verbote hält, kann eine Abmahnung erteilt werden – im Extremfall ist auch eine Kündigung möglich. Hierbei muß aber das Verhalten des Mieters berücksichtig werden – das Füttern fremder Katzen über einen Zeitraum von zwei Wochen war bei einer Mietzeit von 35 Jahren nicht zulässig (LG Hamburg –
Az: 307 S 2/01).
Quelle: www.AnwaltOnline.com
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