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Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 08.10.2008 (Aktenzeichen XII ZR 15/07) hin. Der Bundesgerichtshof schließt sich daher der Auffassung an, dass – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung – an die Stelle des in § 24 Absatz 4 Satz 3 II. BV genannten nicht mehr zeitgemäßen Streichens der Fußböden vom Vermieter verlegten Teppichboden dessen Reinigung treten soll. Voraussetzung ist damit, dass dem Mieter die Schönheitsreparaturen im Inneren übertragen wurden und der Bodenbelag vermieterseits gestellt wurde.
Quelle: Babo von Rohr, http://www.breiholdt.de/
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