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Der Wunsch des Mieters vom Wohnungseigentümer einen neuen Teppichboden zu bekommen, ist verständlich, aber nicht immer erfolgreich.
Dem Urteil vom Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S122/04, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als die Mieter in die neue Wohnung zogen, war der dortige Teppichboden bereits 18 Jahre alt. Weitere 22 Jahre lebten die Betroffenen damit, ehe ihnen die Idee kam, nun müsse das gute Stück endlich einmal ausgetauscht werden. Sie baten daraufhin den Eigentümer ihrer Mietwohnung, für einen neuen Bodenbelag zu sorgen. Doch dieser stellte sich stur und verkündete, die Mieter sollen sich auf eigene Kosten einen Teppich bestellen, wenn sie nicht zufrieden seien. Nach Überzeugung der Richter war die Wohnung gar nicht mit Teppichboden vermietet worden. Der Teppich-Oldie hätte schon zum Zeitpunkt der Vermietung die normale Lebensdauer (10 bis 15 Jahre alt) erheblich überschritten, das sei schließlich für den Betroffenen eindeutig zu erkennen gewesen. Außerdem habe ihn der Wohnungseigentümer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Belag nichts mehr wert sei. Die Richter kamen zu dem Schluss, daß, wenn überhaupt, dann hätte der Mieter gleich zu Vertragsschluss auf einen Austausch drängen müssen. Nach so langer Zeit komme ein Ersatz nicht mehr in Frage. (LBS Infodienst Recht & Steuern)
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