Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
von Ralf Schulze Steinen | 24.04.2015
Dies hat das LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 67 S 304/14 entschieden.
Der Fall:
In dem zu entscheidenden Fall nahm der klagende Vermieter den Stromdiebstahl des beklagten Mieters zum Anlass für eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigungdes Mietverhältnisses. Nachdem der Mieter der außergerichtlichen Räumungsaufforderung nicht nachgekommen war, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Zu Recht?
Nein – die 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin weist die Berufung per einstimmigen Beschluss zurück. Der Stromdiebstahl stelle – im vorliegenden Fall – keine so schwere Pflichtverletzung dar, die eine fristlose oder fristgerechte Kündigung rechtfertige.
1.
Zwar sei allgemein anerkannt, dass ein Kündigungsgrund bei Stromdiebstahl des Mieters, d.h. beim Anzapfen der Stromleitungen und entsprechendem Energieverbrauch, ohne dafür zu bezahlen, vorliegen könne.
Dabei werde im Hinblick auf die Schwere der Störung des Hausfriedens teilweise sogar eine vorherige Abmahnung für entbehrlich gehalten. Auch die Kammer sei grundsätzlich der Auffassung, dass ein Stromdiebstahl eine (kündigungs-) relevante Pflichtverletzung des Mieters darstellen könne.
2.
Allerdings sei bei einem Stromdiebstahl durch den Mieter stets auch zu berücksichtigen, ob ein nennenswerter Verbrauch von Strom zu eigenen Zwecken des Mieters oder ein „beträchtlicher Schaden“ gegeben ist.
Allen bisherigen Gerichtsentscheidungen, die einen Stromdiebstahl des Mieters als Kündigungsgrund hätten ausreichen lassen, sei gemein, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch den Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden sei:
In einem Fall habe der Mieter Hausstrom über eine im Keller befindliche Steckdose entnommen. In einem anderen Fall habe der Mieter unberechtigt Strom entnommen, um sein Badezimmer aufzuheizen. Entschieden worden sei auch ein Fall, bei dem der Mieter mit dem gestohlenen Strom Kühlschrank und Telefon betrieben habe.
3.
Im vorliegenden Fall entstünden hingegen auf Grund des unstreitigen Umstands, dass der Mieter etwa 1 bis 2 mal im Monat den Keller aufsuche und das Licht einschalte, lediglich Kosten in einem fast nicht zu berechnenden Umfang. Schon im Hinblick darauf sei die gemäß § 543 III BGB gesetzlich vorgesehene Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Der Vermieter habe aber, statt den Mieter abzumahnen, vollendete Tatsachen geschaffen und den Strom einfach abgeklemmt.
4.
Auch die Voraussetzungen für eine fristgemäße Kündigung lägen nicht vor, denn – ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Fall von Stromdiebstahl gegeben sei – seien jedenfalls die Rechte und Belange des Vermieters durch die behauptete Pflichtverletzung des Mieters nur ganz geringfügig beeinträchtigt.
Fazit:
Zapft ein Mieter Stromleitungen oder Steckdosen an, die nicht für ihn oder – wie etwa Steckdosen im Hausflur – nicht für „private“ Zwecke der Mieter zu dienen bestimmt sind, bereichert er sich bewusst auf Kosten anderer.
Das ist ein grundsätzlich inakzeptables Verhalten.
Soweit das Landgericht Berlin vor allem darauf abstellt, wie hoch – oder wie niedrig – der Schaden durch den Stromdiebstahl ist, berücksichtigt es zu Unrecht andere Gesichtspunkte, die ebenfalls eine Rolle bei der Beantwortung der Frage nach der Schwere der Pflichtverletzung spielen, rechtsirrig nicht.
So ist bspw. die „kriminelle Energie“ eines Mieters, der die Stromleitung eines Mitmieters anzapft, weitaus größer als die desjenigen Mieters, der eine „offizielle“ Allgemeinstromsteckdose im Treppenhaus für private Zwecke nutzt.
Außerdem ergeben sich – unabhängig davon, wer als beweisbelastet anzusehen ist – erhebliche Beweisschwierigkeiten, wenn man lediglich auf den „Schaden“ bzw. den Verbrauch abhebt.
Wie soll das im Nachhinein festgestellt werden?
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.