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Grundsätzlich gehören Schönheitsreparaturen zu den Erhaltungspflichten des Vermieters. Eine übliche und auch rechtlich zulässige Praxis ist es jedoch, dass Arbeiten per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.
Dass allerdings selbst sehr kulante Vermieter vor Ärger nicht geschützt sind, schildert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Ein Vermieterehepaar hatte einem Mieter schriftlich bestätigt: "Wenn Anstricharbeiten nötig sind, wollen wir dieses übernehmen. Sie tragen nur die Materialkosten." Als Renovierungen anstanden, orderte der Mieter einfach ohne Rücksprache ein Handwerksunternehmen und präsentierte den Vermietern anschließend die Rechnung für die Arbeiten. "Die Verpflichtung zur Übernahme von Anstreicharbeiten beinhaltet jedoch nicht automatisch die Verpflichtung zur Kostenübernahme bei der Beauftragung einer Fachfirma", warnt Tiemann unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden.
Das Gericht schlug sich auf die Seite der überrumpelten Vermieter. Die Vereinbarung, Anstreicharbeiten zu übernehmen, kann nicht so ausgelegt werden, dass damit gleichzeitig eine Verpflichtung verbunden sein soll, Lohnkosten einer Fachfirma zu übernehmen, auf deren Auswahl der Verpflichtete keinerlei Einflussmöglichkeit hat, entschied der Richter.
AG Eggenfelden, Urteil vom 07. August 2006, Az. 3 C 1008/06).
(Quelle: Quelle Bausparkasse)
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