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(fair-NEWS) – In der Regel hat der Mieter die Wohnung bei Auszug zu renovieren. Die Erneuerung eines Teppichbodens in der Mietsache fällt jedoch nicht zwingend unter die Renovierungspflicht.
Unterschieden werden muss zwischen der Ausstattung des Wohn- oder Gewerberaums mit einem Teppich zu Mietbeginn und der Einbringung eines Bodenbelags durch die Mieter. Ist der Teppichboden von Anfang an in der Mietsache integriert, gilt er als mitvermietet. Wird er erst später eingebracht, kann der Mieter diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich aus der Wohnung entfernen, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Konsequenzen bei vermieterseits eingebrachtem Teppichboden Sollte der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Teppichboden alt und abgewetzt sein, so ist der Mieter bei bestehender Renovierungspflicht grundsätzlich nicht zur Erneuerung des Bodenbelags verpflichtet. Dies ist vielmehr Aufgabe des Vermieters im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht, wobei eine durchschnittliche Lebensdauer eines Teppichs von 10 bis 15 Jahren angenommen wird. Konsequenzen bei mieterseits eingebrachtem Teppichboden Im Fall der Einbringung eines Teppichbodens in die Miet… Dies ist eine gekürzte Version. Den vollständigen Artikel finden Sie unter haufe.de. |
Quelle: www.fair-news.de |
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