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Hat ein Mieter nach seinem Auszug aus der Wohnung rechtmäßig für die Schönheitsreparaturen zu sorgen, so kann er die notwendigen Arbeiten nicht deshalb verweigern, weil der Vermieter in bestimmten Räumen Umbauarbeiten durchführen will, was die Instandhaltungsaufwendungen des Mieters wieder zunichte machen würde. Der Vermieter hat in solchen Fällen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung. – Der Mieter darf allerdings Schönheitsreparaturen in solchen Räumen auslassen, wenn diese wegen baulicher Mängel nicht fachgerecht ausgeführt werden könnten und die Arbeit daher sinnlos sei. – Im selben Urteil unterstrich das Landgericht Berlin aber auch noch einmal den Grundsatz, dass der Mieter Einbauten (hier einen Kaminofen) beim Auszug wieder zu entfernen habe, wenn der Vermieter ihm nicht beim Einbau das Gegenteil erklärt hatte. (AZ: 8 U 154/07)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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