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Landgericht Hamburg: Parabolantenne für ägyptischen Mitbürger Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 4.7.2008 ausgeführt, dass eine Mietvertragsklausel, die dem Mieter generell jede Anbringung einer Parabolantenne verbietet, nicht wirksam ist. Der Mieter hat dann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters, eine "Schüssel" anzubringen (Aktenzeichen: 334 T 17/08).
Im vorliegenden Fall hatte die SAGA-GWG als Vermieterin von dem Mieter, einem Ägypter, verlangt, seine Parabolantenne vom Balkon der Wohnung zu entfernen. Der Mieter berief sich darauf, dass anders kein ägyptisches Programm zu empfangen sei. Zwar wurde festgestellt, dass es über Kabel gegen besondere Gebühr zwei arabischsprachige digitale Programme gebe. Damit brauche sich der Mieter laut Landgericht aber nicht zu begnügen, denn der arabischsprachige Raum sei "in politischer, sozialer und kultureller Hinsicht außerordentlich heterogen." Durch diese Programme werde deshalb nicht dem Bedürfnis des Mieters nach Information und Verbindung zu seinem Herkunftsland Rechnung getragen. Das Amtsgericht wird nun zu prüfen haben, ob im fraglichen Fall das Interesse des Mieters an der Beibehaltung seiner Antenne das Eigentumsinteresse der Vermieterin überwiegt.
Mietertipp: Unabhängig von der Frage, ob der Mieter sein Informationsinteresse über Kabel befriedigen kann oder nicht, ist der Vermieter nur dann verpflichtet, seine Zustimmung zur Anbringung einer Außenantenne zu erteilen, wenn der Mieter sich verpflichtet, – die Anbringung an einer vom Vermieter zu bestimmenden, möglichst unauffälligen Stelle vorzunehmen, die für den Empfang geeignet ist, – die Anbringung fachmännisch auf eigene Kosten vorzunehmen, – den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen, die durch die Antenne entstehende Schäden deckt, – die Antenne bei Mietende fachmännisch demontieren zu lassen – und – soweit nicht schon vorhanden – eine Sicherheit für die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen zu stellen.
Leichter hat es ein Mieter, wenn dem Haus bei der Aufstellung der Antenne keine Substanzverletzung droht und das Haus durch die Antenne ästhetisch nicht oder nicht nennenswert beeinträchtigt wird (BGH, VIII ZR 207/04, Urteil vom 16.5.2007). Das heißt: Wenn man – einen "sichtgeschützten" Balkon hat und – den Parabolspiegel im hinteren Bereich des Balkons – auf dem Fußboden aufstellt, dann kann der Vermieter nichts dagegen haben und muss einverstanden sein. Das gilt auch für deutsche Mieter und auch dann, wenn ein Kabelanschluss vorhanden ist. Auch in diesem Sonderfall sollte der Mieter aber eine Haftpflichtversicherung haben.
Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de/
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