Satellitenantenne und Religionsfreiheit

 

Darf der Mieter einer Wohnung auch gegen den Willen des Vermieters und Hauseigentümers eine Satellitenantenne installieren? Dass diese Frage nicht einfach zu beantworten ist, sondern auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH)in einer aktuellen Grundsatzentscheidung (Urt. v. 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06) verdeutlicht.

 

Was war geschehen? Der Mieter, ein türkischer Staatsangehöriger alevitischen Glaubens, hatte ohne Zustimmung des Vermieters auf dem Balkon eine Satellitenantenne aufgebaut, obgleich die Wohnung mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet und daher die Errichtung von Satellitenantennen im Mietvertrag untersagt war.

 

Der Vermieter klagte auf Entfernung der Satellitenantenne, da diese mietvertraglich verboten und ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum (Art. 14 GG) gegeben sei. Der Mieter berief sich demgegenüber sowohl auf sein Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG), als auch auf das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 GG).

 

Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit?

 

Der BGH verurteilte den Mieter, ließ aber bei der Beurteilung des Falles ausdrücklich offen, ob die (bedenkliche) Verbotsklausel im Mietvertrag tatsächlich unwirksam war oder nicht.

 

Zwar, so der BGH, könne sich ein Mieter ausländischer Herkunft grundsätzlich auf das Grundrecht der Informationsfreiheit berufen, soweit er nur durch den TV-Empfang via Satellit in der Lage sei, den Kontakt zu seinem heimatlichen Kulturkreis aufrecht zu erhalten. Dies gelte aber nicht, wenn die Mietwohnung mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet und die Möglichkeit des Bezugs heimatsprachlicher „Programmpakete“ gegeben sei. Dass diese Programme keine speziell auf den alevitischen Glauben zugeschnitten Inhalte aufwiesen, sah der BGH als nicht wesentlich an. Schließlich stellten religiöse Sendungen nur einen Ausschnitt des Informationsinteresses des Mieters dar, der dieses spezielle Interesse auch anderweitig, etwa durch Radio, Internet oder Druckwerke befriedigen könne.

 

Quelle: Rüdiger Fritsch: Rechtsanwalt, zugl. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht – www.krall-kalkum.de