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Grundsätzlich gehört das Rauchen in einer Mietwohnung zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters. Dieser muss bei einem Auszug für vergilbte Tapeten und Türen sowie sich eingefressenen Zigarettengeruch dann nicht extra zahlen, wenn die Nikotinspuren durch die üblichen Schönheitsreparaturen wie Neutapezieren und Streichen beseitigt werden können. Selbst wenn die Wohnung nach kurzer Mietdauer deutlich sichtbare Nikotinablagerungen aufweist und so zurückgegeben wird, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverstoßes. Normale Schönheitsreparaturen kann der Vermieter jedoch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung auf den Mieter abzuwälzen.
Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ist allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) dann begründet, wenn das Rauchen über den vertragsgemäßen Gebrauch nach § 538 BGB hinausgeht. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr durch die üblichen Schönheitsreparaturen (z.B. Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, Urteil vom 05. 03. 2008, Az. VIII ZR 37/07).
Mit dieser Entscheidung hat der BGH nun mehr Klarheit im Abgrenzungs-Dschungel" zwischen vertragsmäßigem und nicht vertragsgemäßen Gebrauch gebracht. Veränderungen der Mietsache, welche durch die regulären Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung wieder beseitigt werden können, stellen somit lediglich vertragsgemäßen Gebrauch dar.
Quelle: www.quelle-bausparkasse.de
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