Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Der Gerichtsvollzieher darf nur den im Räumungsurteil bezeichneten Räumungsschuldner (regelmäßig also den Mieter) exmittieren. Einen Untermieter, der im Urteil nicht genannt ist, darf er also nicht räumen! Dies gilt sogar dann, wenn der Mieter den Untermieter nur deshalb hereingenommen hat, damit es nicht zur Zwangsräumung kommt.
Hintergrund:
Der Vermieter kann aus Räumungstitel gegen den Mieter grundsätzlich nur gegen den Mieter vollstrecken. Außerdem darf er gegen sog. Besitzdiener, also Angestellte oder minderjährige Kinder vorgehen. Gegen echte Mitbesitzer wie Ehegatten, Hausbesetzer oder Untermieter benötigt er hingegen grundsätzlich ein gesondertes Urteil. Immer wieder wird gefordert, dass man dem Vermieter den Weg über einen neuen Prozess ersparen soll, wenn der Untermieter erst im Nachhinein vorgeschoben wird. Die Diskussion wird teilweise mit heftigen Emotionen geführt!
Die Entscheidung:
Anlässlich einer Räumungsklage gegen einen Ladenbesitzer, hat der BGH jetzt ein Grundsatzurteil veröffentlicht. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Untermieter gegen die Vollstreckung gewehrt. Er argumentierte: Ich habe (nach der sofortigen Kündigung des Hauptmieters) einen wirksamen Untermietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter, der das erst nach Verkündung des Räumungsurteils erfahren hat, will sich das nicht gefallen lassen und geht durch alle Instanzen. Der BGH gibt aber dem Untermieter Recht: Staatlicher Zwang darf nur dann ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen zuvor in einem förmlichen Prozessverfahren geprüft sind. Dieser Grundsatz gilt ohne Ausnahme. Man darf auch – so der BGH – eine etwa betrügerische Zusammenarbeit zwischen Mieter und Untermieter nicht dem Gerichtsvollzieher zur Prüfung überlassen. Diese Fragen sind vom Richter zu klären, oder anders: Der Vermieter muss einen neuen Prozess gegen den Untermieter anstrengen.
Praxishinweis Vermieter:
Gegen solche einfallsreichen Räumungsverhinderungen ist der Vermieter in der Vollstreckung nahezu wehrlos. Deshalb sollte er sich darauf konzentrieren, vor Beginn und spätestens im Laufe des Räumungsprozesses zu prüfen, ob sich ein blinder Passagier eingeschlichen hat, und dann die Klage ggf. erweitern. Außerdem kann er das Räumungsurteil umschreiben lassen, wenn mit öffentlichen Urkunden nachweisbar ist, dass nicht mehr der Mieter, sondern der neue Untermieter in den Mieträumen haust. Der Clou: Eine solche öffentliche Urkunde entsteht auch dann, wenn sich der Untermieter auf das neue BGH-Urteil beruft und gegen die Räumung vorgeht. Die Entscheidung des Gerichts lautet dann nämlich, dass die Räumungsvollstreckung gegen den Untermieter X einzustellen ist. Mit dieser Entscheidung lässt sich das Räumungsurteil gegen den neuen Besitzer X umschreiben und dann hat der Vermieter einen Räumungstitel gegen X in der Hand, wohlgemerkt ohne langwierigen Prozess! Er muss dann allerdings darauf vertrauen, dass am Räumungstag nicht der Untermieter Y die Türe öffnet!
Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft
Räumungsvollstreckung: Ist auch der vorgeschobene Untermieter zu räumen?
Der Gerichtsvollzieher darf nur den im Räumungsurteil bezeichneten Räumungsschuldner (regelmäßig also den Mieter) exmittieren. Einen Untermieter, der im Urteil nicht genannt ist, darf er also nicht räumen! Dies gilt sogar dann, wenn der Mieter den Untermieter nur deshalb hereingenommen hat, damit es nicht zur Zwangsräumung kommt.
Hintergrund:
Der Vermieter kann aus Räumungstitel gegen den Mieter grundsätzlich nur gegen den Mieter vollstrecken. Außerdem darf er gegen sog. Besitzdiener, also Angestellte oder minderjährige Kinder vorgehen. Gegen echte Mitbesitzer wie Ehegatten, Hausbesetzer oder Untermieter benötigt er hingegen grundsätzlich ein gesondertes Urteil. Immer wieder wird gefordert, dass man dem Vermieter den Weg über einen neuen Prozess ersparen soll, wenn der Untermieter erst im Nachhinein vorgeschoben wird. Die Diskussion wird teilweise mit heftigen Emotionen geführt!
Die Entscheidung:
Anlässlich einer Räumungsklage gegen einen Ladenbesitzer, hat der BGH jetzt ein Grundsatzurteil veröffentlicht. Im entschiedenen Fall hatte sich ein Untermieter gegen die Vollstreckung gewehrt. Er argumentierte: Ich habe (nach der sofortigen Kündigung des Hauptmieters) einen wirksamen Untermietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter, der das erst nach Verkündung des Räumungsurteils erfahren hat, will sich das nicht gefallen lassen und geht durch alle Instanzen. Der BGH gibt aber dem Untermieter Recht: Staatlicher Zwang darf nur dann ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen zuvor in einem förmlichen Prozessverfahren geprüft sind. Dieser Grundsatz gilt ohne Ausnahme. Man darf auch – so der BGH – eine etwa betrügerische Zusammenarbeit zwischen Mieter und Untermieter nicht dem Gerichtsvollzieher zur Prüfung überlassen. Diese Fragen sind vom Richter zu klären, oder anders: Der Vermieter muss einen neuen Prozess gegen den Untermieter anstrengen.
Praxishinweis Vermieter:
Gegen solche einfallsreichen Räumungsverhinderungen ist der Vermieter in der Vollstreckung nahezu wehrlos. Deshalb sollte er sich darauf konzentrieren, vor Beginn und spätestens im Laufe des Räumungsprozesses zu prüfen, ob sich ein blinder Passagier eingeschlichen hat, und dann die Klage ggf. erweitern. Außerdem kann er das Räumungsurteil umschreiben lassen, wenn mit öffentlichen Urkunden nachweisbar ist, dass nicht mehr der Mieter, sondern der neue Untermieter in den Mieträumen haust. Der Clou: Eine solche öffentliche Urkunde entsteht auch dann, wenn sich der Untermieter auf das neue BGH-Urteil beruft und gegen die Räumung vorgeht. Die Entscheidung des Gerichts lautet dann nämlich, dass die Räumungsvollstreckung gegen den Untermieter X einzustellen ist. Mit dieser Entscheidung lässt sich das Räumungsurteil gegen den neuen Besitzer X umschreiben und dann hat der Vermieter einen Räumungstitel gegen X in der Hand, wohlgemerkt ohne langwierigen Prozess! Er muss dann allerdings darauf vertrauen, dass am Räumungstag nicht der Untermieter Y die Türe öffnet!
Quelle: www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.