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Aufgrund pandemiebedingter Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche ist den Mietern eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren. Der Vermieter
ist ausreichend durch die Möglichkeit der Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB geschützt. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf im März 2020 die Mieter einer Wohnung
zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dabei hat das Gericht von sich aus über die Gewährung einer Räumungsfrist entschieden.
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass den Mietern
eine Räumungsfrist von drei Monaten zu gewähren ist. Es sei zu beachten, dass wegen der Ausbreitung des Coronavirus im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen das öffentliche Leben stark eingeschränkt ist und Maßnahmen des Gesetzgebers erfolgt sind, welche in konsequenter Durchführung dazu führen, dass es für die Mieter unzumutbar sei, vor Ablauf der Räumungsfrist eine Wohnung zu finden und umzuziehen. Zudem sei es dem Vermieter aus dem gleichen Grund erschwert, die Wohnung zügig an Dritte weiterzuvermieten.
Der Vermieter sei nach Ansicht des Amtsgerichts dadurch geschützt, dass ihm gemäß § 546 a BGB ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu stehe.
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2020, 363/rb)
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