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Wegen einer durch den Vermieter im Hausflur aufgestellten Madonna-Figur darf ein Mieter nicht die Miete mindern. Eine solche Figur führe zu keinem „besonderen Schock“ urteilte das Amtsgericht Münster. Überempfindlichkeiten gäben kein Recht zur Mietminderung.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert. Er fühlte sich durch eine Madonna-Figur im Treppenhaus gestört. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Zahlung der einbehaltenen Miete vor dem Amtsgericht Münster.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Der Mieter habe unberechtigt die Grundmiete gemindert. Ein Recht zur Mietminderung stünde dem Beklagten nicht zu.
Ein Recht zur Mietminderung stehe einem Mieter nur zu, wenn die Gebrauchstauglichkeit seiner Wohnung beeinträchtigt sei, führte das Gericht aus. Dies sei durch die im Treppenhaus aufgestellte Madonna nicht gegeben.
Darüber hinaus sei auch nach evangelischem Glauben Jesus durch Maria geboren worden, so dass die Aufstellung der Madonna im Treppenhaus kein Umstand sein könne, der zu einem besonderen Schock führe, so das Gericht weiter.
Subjektive Überempfindlichkeiten seien bei der Bewertung von Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen, urteilte das Amtsgericht Münster.
Das Urteil erscheint im Rahmen der Reihe „Gut zu wissen“.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)
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