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Rechtsfrage:
Scheidet ein Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a Abs. 1 BGB mangels Vorenthaltung der Mietsache aus, wenn der Vermieter die Rücknahme der Mietsache deshalb ablehnt, weil er den Mieter zuvor noch zur Ausführung von Renovierungsarbeiten in den Mieträumen für verpflichtet hält?
Hierzu BGH – Urteil vom 13.07.2010 – Az.: VIII ZR 326/09:
Der Begriff der Vorenthaltung besagt nicht nur, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH WuM 2005, 771; BGH WuM 2006, 102). In welchem Zustand sich die Mietsache bei der (vorgesehenen) Rückgabe befindet, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, so dass allein darin, dass der Mieter dem Vermieter die Räume in verwahrlostem oder einem sonst nicht vertragsgemäßen Zustand überlässt, noch keine Vorenthaltung gesehen werden kann. Dementsprechend ist eine Vorenthaltung der Mietsache zu verneinen, wenn ein Mieter die Mietsache zurückgibt, ohne die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen auszuführen, oder nur deshalb noch den Besitz an dem ansonsten bereits geräumten Mietobjekt behält, um auf Wunsch des Vermieters Mängelbeseitigungsarbeiten durchzuführen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Miete/Nutzungsentschädigung bei Durchführung noch geschuldeter Schönheitsreparaturen oder Schadensbeseitigungsmaßnahmen im Anschluss an die Rückgabe der Mietsache.
Quelle: www.friesrae.de
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