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Gibt der Mieter nach Ende der Mietzeit die Mietsache nicht zurück, muss er dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Die Entschädigung schuldet der Mieter jedoch nur taggenau, also bis zum Tag des Auszugs. Das AG Schöneberg hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien eine Räumungsfrist vereinbaren, der Mieter für den gesamten Zeitraum Nutzungsentschädigung leisten müsse unabhängig davon, ob er die Räume dann doch tatsächlich früher zurückgebe. Im entschiedenen Fall war die Räumungsfrist auf den 31. Dezember vereinbart, der Mieter gab die Räume aber schon zum 17. Dezember zurück, musste gleichwohl für den gesamten Dezember zahlen.
Praxistipp
Die Vereinbarung einer Räumungsfrist lohnt sich. Damit wissen beide Seiten, auf was sie sich – auch finanziell – einlassen. Es kann nicht nur die Räumungsfrist, sondern auch die Höhe der Nutzungsentschädigung vereinbart werden. Sonst ist die zuletzt gezahlte Miete ausschlaggebend. Unterbleibt eine Vereinbarung, kann der Vermieter zwar nach der Rückgabe ggf. noch weiteren Schadensersatz geltend machen, z.B. weil er die Räume nicht sogleich wieder vermieten kann. Hier gelten aber erhöhte Anforderungen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Schöneberg, Urteil vom 9. Oktober 2008, 2 C 213/08, GE 2009, 120
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