Nutzerwechselgebühr bei Auszug

 

Zieht ein Mieter aus, müssen die Heiz- und Warmwasserkosten der laufenden Abrechnungsperiode auf den ein- und ausziehenden Mieter verteilt werden. Fehlt eine Vereinbarung im Mietvertrag, muss nach der Heizkostenverordnung zwischen den verbrauchsunabhängigen und den verbrauchsabhängigen Kosten unterschieden werden. Der verbrauchsabhängige Kostenanteil muss grundsätzlich per Zwischenablesung (= Ablesen im Zeitpunkt des Mieterwechsels) ermittelt werden. Unter den Gerichten bestand keine Einigkeit, wer die Kosten der Zwischenablesung tragen muss, ob der Vermieter, der ausziehende Mieter oder alle Mieter des Hauses.

 

Durch die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07) steht nun fest, dass die Nutzerwechselgebühr zu den Verwaltungskosten zählt und deshalb vom Vermieter zu tragen ist und auch grundsätzlich nicht umgelegt werden kann. Bei hoher Mieterfluktuation wird diese Entscheidung sicherlich nicht ohne Auswirkung bleiben. Die Kosten werden in der Grundmiete kalkuliert oder die Umlage vertraglich vereinbart werden.

 

Quelle: Anwaltskanzlei Irene Schäfer/Phillip Rosenthal, Bonn