Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Die Regelung in einem Mietvertrag, wonach "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen,…der Zustimmung des Vermieters" bedarf, ist nach Auffassung des BGH gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Mieter, der den Vermieter auf Zustimmung zur Haltung von 2 Katzen gebeten hatte, werde dadurch unangemessen benachteiligt. Denn die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis lediglich für Ziervögel und Zierfische sei nicht ausreichend, da noch mehr Tiere vom Kleintierbegriff umfasst seien, die ohne Zustimmung gehalten werden dürften.
Praxistipp
Die Möglichkeit, die Tierhaltung formularvertraglich von der Zustimmung der Vermieters abhängig zu machen, war in der Rechtsprechung bisher anerkannt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des BGH hieran etwas ändert. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass eine solche Regelung nur dann Wirksamkeit haben kann, wenn die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nicht auf bestimmte Kleintiere beschränkt ist. Dem Vermieter von Wohnraum ist bei der Gestaltung von Regelungen zur Tierhaltung daher zu empfehlen, die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis weit zu fassen und auf "Kleintiere" auszudehnen. Wenn einzelne Kleintiere in der Regelung aufgeführt werden, sollte die Aufzählung nicht abschließend formuliert sein, z.B. durch Zusätze wie "z.B." und/oder "insbesondere".
Hinweis: Bei Fertigung dieses Beitrags lag die Entscheidung des BGH im Volltext noch nicht vor.
Autor: Stephan Müller – mueller@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 14. November 2007, VIII ZR 340/06 – www.bundesgerichtshof.de
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.