Nebenkostenabrechnung – Zeitraum von 12 Monate nicht überschreiten!

Wird in einer Nebenkostenabrechnung der gemäß § 556 Abs. 3, S. 1 BGB zulässige Abrechnungszeitraum von 12 Monaten überschritten, so liegt keine formell ordnungsgemäße Abrechnung für die fraglichen Jahre vor.

Daher kann der Mieter für die betreffenden Jahre die geleisteten Zahlungen auf die Betriebkosten zurückfordern.

 

LG Gießen, 21.1.2009 – Az: 1 S 288/08

 

Quelle: http://www.anwaltonline.com