Nebenkostenabrechnung an überholte Adresse geschickt

Nebenkostenabrechnung an überholte Adresse geschickt

Nürnberg (D-AH) – Erreicht die jährliche Abrechnung der Nebenkosten einen Mieter zu spät, weil er inzwischen umgezogen ist und dem Wohnungseigentümer nicht seine neue Adresse mitgeteilt hat, muss dafür nicht der Vermieter aufkommen. Das hat das Amtsgericht Kiel entschieden (Az. 1 S 295/04).


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann seinen bevorstehenden Wohnungswechsel bereits im Mai dem Hausmeister mitgeteilt. Der gab die neue Anschrift aber nicht an die Wohnungseigentümerin weiter, so dass diese ihre Nebenkostenabrechnung am 12. Dezember wie immer an die alte, längst ungültige Adresse des Mieters schickte. Bis die Post seine neue Anschrift ermittelt hatte, vergingen drei Monate – und die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist für die Nebenkostenabrechung war längst abgelaufen.

"Die Wohnungseigentümerin war nicht von sich aus verpflichtet, Erkundigungen anzustellen, ob ihr Mieter noch unter der alten Anschrift zu erreichen ist", entschied in diesem Fall der Kieler Amtsrichter. Die Pflicht zur routinemäßigen Anfrage bei der Post oder dem Einwohnermeldeamt vor Versendung der Abrechnungen würde die Anforderungen an die Sorgfalt eines Vermieters sichtlich überspannen. "Die zwar erst Mitte Dezember losgeschickte Nebenkostenabrechnung wäre auch unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage bei normaler Postlaufzeit noch rechtzeitig bis zum Jahresende angekommen", erläutert Rechtsanwalt Wolfgang Surhoff (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute) die Situation. Und auch den vergesslichen Hausmeister trifft keine Schuld – es ist nicht Aufgabe eines Hausmeisters, die neue Anschrift eines Mieters unaufgefordert an die Wohnungseigentümerin weiterzugeben.