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Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten aus sich heraus verständlich abgerechnet werden. Eine Abweichung zu vorangegangenen Betriebskostenabrechnungen ist unbeachtlich, so der BGH.
Der Vermieter rechnete über mehrere Folgejahre auf Grundlage verschiedener Flächenangaben ab. Darüber hinaus ergaben sich auch erhebliche Unterschiede bezüglich des Heizölverbrauchs einer in dem Objekt befindlichen Wäscherei. Der Mieter und auch die Vorinstanzen waren der Ansicht, die Abrechnung des Vermieters zeige ein derart uneinheitliches Bild auf, dass sie ohne weitere Erläuterung nicht mehr nachvollziehbar sei. Dieser Argumentation vermochte der BGH nicht zu folgen. Maßgeblich für die jeweilige Abrechnung sei der sich aus dem Gesetz ergebende Abrechnungszeitraum von einem Jahr. Es reiche daher für eine ordnungsgemäße Abrechnung aus, wenn über den jeweiligen Abrechnungszeitraum nachvollziehbar abgerechnet wird. Ein Vergleich mit anderen Abrechnungszeiträumen sei gerade nicht vorgesehen. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. PraxistippDer Vermieter muss eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erstellen. Anderenfalls muss er sich so behandeln lassen, als habe er gar nicht abgerechnet, was nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist zum Verlust seiner Nachforderungsrechte führt. Damit eine Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß ist, muss sie zumindest eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Umlageschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Vorauszahlungen des Mieters beinhalten.
Autor: Broder Bösenberg – boesenberg@bethgeundpartner.de Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. Mai 2008, VIII ZR 261/07 – www.bundesgerichtshof.de |
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