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Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob ein Verbot in der Hausordnung für ein Mehrfamilien-haus, nach dem nachts nicht geduscht werden darf, wirksam ist oder nicht.
Ein Nachbar fühlte sich durch das nächtliche Duschen gestört, da es aufgrund baulicher Umstände ins-bes. beim Auslaufen von Wasser zu einer erheblichen Lärmeinwirkung in seiner Wohnung kam. Aufgrund der geltenden Hausordnung, die ein entsprechendes Verbot „mit Rücksicht auf die Mitbewohner“ be-gründete, wurde ein Unterlassungsanspruch zugebilligt. Auch ein Mitmieter kann die Einhaltung der Hausordnung verlangen, insbes. wenn der Vermieter nicht im Haus wohnt und daher selbst nicht von der Nichteinhaltung der Hausordnung betroffen ist.
Die Bestimmung, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr das Duschen und Baden (außer in begründeten Aus-nahmefällen) zu unterlassen ist, ist wirksam. Hier werden die unterschiedlichen Interessen berücksich-tigt (Wunsch zu duschen/baden ./. Ruhebedürfnis) sowie mögliche Ausnahmefälle. Der zeitliche Rahmen ist ebenfalls angemessen. Da der Beklagte keine Gründe für sein spätes Duschen und Baden vorgetra-gen hatte, konnte kein Ausnahmefall angenommen werden. Daher wurde er dazu verurteilt, es zu unter-lassen, in der Wohnung in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, ausgenommen in begründeten Ausnahmefäl-len, zu baden und/oder zu duschen.
AG Rottenburg, 4.10.1994 – Az: 2 C 356/94
Welche Bedeutung hat ein Urteil für Ihren
Quelle: http://www.anwaltonline.com/
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