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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein zwischenzeitliches Anerkenntnis der Verpflichtung zum Rückschnitt von Thujen in einem Garten eine noch nicht abgelaufene Verjährungsfrist neu beginnen lässt.
Die verheiratete Klägerin des zugrunde liegenden Falls bewohnt ein Haus in München-Aubing, das an das vom ebenfalls verheirateten Beklagten bewohnte Grundstück grenzt. Am 29. September 2016 forderte der Anwalt der Klägerin den Beklagten schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23. Oktober 2016 unter dem Betreff „Ihr Schreiben vom 29.09.2016“. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen“. Am 22. Juli 2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er nun die Einrede der Verjährung erhebe und er Rückschnittmaßnahmen nicht vornehme.
In einem von der Klägerin betriebenen Schlichtungsverfahren, welches eine notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Klage ist, einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte die Thujen, mit Ausnahme der beiden mittleren, auf eine Höhe von zwei Meter zurück schneide und künftig auf dieser Höhe halte. Die Niederschrift wurde von dem beurkundenden Notar, nicht aber von den Parteien unterschrieben. Der Beklagte erklärte, sich an die getroffene Vereinbarung nicht halten zu wollen, da diese unstreitig nicht formwirksam zustande gekommen sei. Der Beklagte erhob zudem die Einrede der Verjährung. Der verlangte Rückschnitt könne die Thujenpflanzen zerstören, beeinträchtige die dort lebenden Vögel und sei nach dem Bundesnaturschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. März bis 30. September unzulässig.
Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB. Nach dieser Vorschrift könne der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. Gemäß § 52 AGBGB verjähre der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands nach fünf Jahren. Diese seien vorliegend noch nicht abgelaufen. Zwar beginne die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – die Hecke also erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten hat – und der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Vorliegend sei jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 23. Oktober 2016 ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB zu sehen sei und die Verjährung daher mit Zugang des entsprechenden Schreibens neu begonnen habe. Vor dem Hintergrund dieses Schreibens und der darin enthaltenen Zusage habe die Klägerseite dann auch ohne weiteres verjährungshemmende Maßnahmen für entbehrlich halten und sich darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte die von ihm selbst getätigten Zusagen einhalte.
Schließlich sei unerheblich, inwieweit es bei einem Rückschnitt der Thujen zu einer Beschädigung der Pflanzen komme. Sollte dies der Fall sein, wäre dies alleine vom Beklagten bzw. von dessen Ehefrau zu vertreten. Diese hätten es in der Hand gehabt, die Thujen durch einen stetigen schonenden Rückschnitt auf einer zulässigen Höhe zu halten. Allein da der Beklagte dies bislang unterlassen habe, werde jetzt ein radikaler Rückschnitt erforderlich, dessen Risiken und Folgen für den Fortbestand der Thujen auch entsprechend allein vom Beklagten zu tragen seien.
Letztlich stehe auch § 39 Abs. 5 Ziffer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr bleibe es zunächst einmal allein die Aufgabe des Beklagten, seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin unter gleichzeitiger Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund begründe die Vorschrift in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ändere die Vorschrift nichts.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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