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Der Vermieter ist ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, die Elektroleitungen seiner Mieter inspizieren zu lassen. Das gilt mindestens für die ELT-Anlagen innerhalb der Wohnungen.
Hintergrund:
Bei fast allen haustechnischen Anlagen stellt sich die Frage, wer für die Betriebssicherheit verantwortlich ist. Für die meisten Anlagen gibt es genaue Wartungsvorschriften (Fahrstuhl, Heizung, Öltank, Brandschutztechnik, Blitzschutz usw.). Für ELT-Anlagen fehlten solche Regelungen. Hier gibt es nur die Unfallverhütungsvorschriften, die einen 4-jährigen Zyklus vorschreiben, DIN VDE 0105. Es war aber umstritten, ob man daraus eine Wartungspflicht für Vermieter ableiten kann. Das haben bisher einige Oberlandesgerichte für bestimmte Gewerbetypen angenommen (Büroetage, Schnellimbiss). Für Wohnungen gab es noch keine klare Linie.
Das sagt der BGH:
Anlässlich eines Brandschadens, der durch eine defekte Dunstabzugshaube verursacht sein könnte, stellt der BGH fest: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum E-Check. Die Unfallverhütungsvorschriften sind lediglich privatrechtliche Empfehlungen, haben also keine ausreichende Normqualität. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht geht nur so weit, wie ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Vermieter wegen einer nahe liegenden Gefahr eine Vorsorgemaßnahme trifft. Das Gefahrenpotential der ELT-Anlage in Wohnungen ist aber begrenzt. Es verlangt lediglich, dass der Vermieter bei Mängelmeldungen unverzüglich einschreitet. Präventive Maßnahmen sind nicht erforderlich. (BGH 15.10.2008 – VIII ZR 321/07)
Das sagt Ihr Anwalt:
Die ELT-Lobby hat es nicht geschafft, in Karlsruhe eine generelle Wartungspflicht für Elektroanlagen durchzusetzen. Das bedeutet aber keine generelle Entwarnung. Insbesondere bei Gewerbeobjekten und Altbauten mit betagten Elektro-Anlagen kann das Gefahrenpotential so hoch sein, dass sich regelmäßige Wartungen empfehlen. Die entsprechenden Kosten sind nach der BGH-Rechtsprechung als Betriebskosten umlegbar.
Neuvermietung:
Besondere Vorsicht ist bei der Neuvermietung von Objekten mit fragwürdiger ELT-Anlage gegeben. Denn bei anfänglichen Mängeln der ELT-Anlage haftet der Vermieter auch für solche Mangelfolgeschäden, wenn ihm keine Fahrlässigkeit – etwa wegen nachlässiger Reaktion auf eine Mängelmeldung – vorzuwerfen ist.
Quelle: http://www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
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