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Besteht die Pflicht, dass der Eigentümer einer Wohnung einen Rauchmelder zu installieren hat, so kann er – vermietet er die Wohnung – die Kosten im Rahmen einer Modernisierung auf die Mieter umlegen. Und zwar in Höhe von jährlich elf Prozent der Anschaffungs- und Anbringungskosten. Außerdem darf er die Wartungskosten für eine solche Rauchmelderinstallation als „sonstige Betriebskosten“ seinen Mietern in Rechnung stellen. Das gelte jedenfalls dann, so das Amtsgericht Lübeck, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass „nicht absehbare Nebenkosten nachträglich dem Mieter aufgebürdet werden dürfen“. (AmG Lübeck, 21 C 1668/07)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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