Mietrecht: Wer sich beschwert hat, muss nicht verraten werden


Hat ein Vermieter von Mietern und Nachbarn Beschwerden erhalten, dass ein Bewohner seines Hauses durch aggressives und bedrohliches Verhalten den Hausfrieden störe, so muss der „Störer“ die Androhung einer Abmahnung hinnehmen. Er kann nicht verlangen, dass der Vermieter ihm die Namen der ihn Anschuldigenden sowie die Inhalte der Beschwerden nennt. Das gelte insbesondere dann, wenn die verängstigten Mieter den Mieter darum gebeten haben, die Informationen vertraulich zu behandeln. Der Vermieter hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Mietern. Würde er die Namen preisgeben, bestünde die Gefahr, dass sich die Störung des Hausfriedens weiter verschärft. (AmG München, 463 C 10947/14)