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Wird die Nachtruhe von Wohnungsmietern gestört, weil in ihrem Schlafzimmer Kochgerüche der unter ihr liegenden Wohnungen eindringen, rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 10 %. Zudem muss der Vermieter das Eindringen der Kochgerüche verhindern. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Altbau-Wohnung in Berlin bemängelten seit Februar 2019, dass insbesondere zur Nachtzeit massive Kochgerüche der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung in ihr Schlafzimmer dringen. Unter dem Schlafzimmer der Mieter befand sich die Küche der Nachbarswohnung. Die Mieter erhoben schließlich Klage.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zu Gunsten der Mieter. Sie können ihre Miete um 10 % mindern. Zwar stelle die Verbreitung von Küchengerüchen noch keinen Mietmangel dar. Ein Mangel liege aber vor, wenn es sich um eine erhebliche oder durchgängige Belastung des Geruchsempfindens handele. So lag der Fall hier. Die Störung der Nachtruhe durch Gerüche stelle eine besonders intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache dar. Denn der Mieter sei ihr machtlos, nicht vorhersehbar, während der Ruhezeiten ausgesetzt, die einen besonderen Schutz genießen.
Den Mietern stehe nach Auffassung des Amtsgerichts zudem ein Anspruch auf Mangelbeseitigung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Vermieter müsse Maßnahmen ergreifen, um ein Eindringen von Gerüchen durch Kochvorgänge und Speisenzubereitungen in das Schlafzimmer der Mieter durch die Geschossdecke zu verhindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/WuM 2022, 730/rb)
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