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Mietinteressent muss Karten auf den Tisch legen
Ein Mietinteressent muss seinem neuen Vermieter vor Mietvertragsabschluss ungefragt Details seiner finanziellen Misere offenbaren. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16. November 2005 hervor (6 T 312/05 und 6 S 226/05). Für aufklärungspflichtig sah das Gericht insbesondere ein gegen den Mieter laufendes Insolvenzverfahren, erhebliche Mietrückstände aus dem vorangegangenen Mietverhältnis und eine dort erfolgte Verurteilung zur Räumung wegen Mietzinsrückständen an.
In dem zugrunde liegenden Fall schuldete der Mieter seinem alten Vermieter 10 Monatsmieten. Wegen dieser Rückstände wurde das Mietverhältnis gekündigt und der Mieter zur Räumung verurteilt. Da der Mieter zahlungsunfähig war, wurde gegen ihn das Insolvenzverfahren eröffnet. Diese Umstände hätte er dem neuen Vermieter nach der Entscheidung des Landgerichts ungefragt mitteilen müssen. Für den neuen Vermieter bestehe hier nämlich die Gefahr, dass er die Miete nicht erhält, da das gesamte pfändbare Vermögen des Mieters zur Insolvenzmasse gehört und dem Mieter nur der nicht pfändbare Teil seines Einkommens verbleibt.
Praxistipp:
Verschweigt der Mieter, dass gegen ihn ein Insolvenzverfahren läuft, kann der Vermieter den Mietvertrag vor dem Hintergrund der Entscheidung des LG Bonn wegen arglistiger Täuschung anfechten. Der Mieter ist jedoch nicht generell verpflichtet, von sich aus über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Das Landgericht hat insoweit klargestellt, dass hinsichtlich der Offenbarungspflicht darauf abzustellen ist, ob eine Situation besteht, in der der Mietzinsanspruch des neuen Vermieters als gefährdet anzusehen ist. Dies sei z. B. bei bloßer Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, welche ein Jahr zurückliegt, nicht der Fall, so das Landgericht Bonn.
Autor: Simone Engel – engel@bethgeundpartner.de
Fundstelle: Landgericht Bonn, Beschlüsse vom 16. November 2005 – 6 T 312/05 und 6 S 226/05 = NZM 2006, 177
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