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Dem Fall lag folgender Sachverhalt: Die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen hatte sämtliche Wände der Wohnung mit einer bläulich/grünen Wandfarbe gestrichen. Zudem enthielt die Farbe Glitzerpartikel, wodurch die Wände bei einem bestimmte Lichteinfall ein wenig glitzerten. Bei Übergabe der Wohnung waren sämtliche Wände weiß gestrichen. Nachdem das Mietverhältnis im Februar 2020 beendet war, weigerte sich die Mieterin trotz entsprechender Fristsetzung durch die Vermieterin die Wände in einer dezenten Wandfarbe zu überstreichen. Die Vermieterin beauftragte daraufhin eine Malerfirma und klagte gegen die Mieterin auf Erstattung der Kosten.
Das Amtsgericht Paderborn entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entstandenen Malerkosten zu. Aus § 241 Abs. 2 BGB folge die Pflicht, die Mietsache in einem neutralen Zustand zu übergeben, wenn sie in einem neutralen Zustand dekoriert erhalten wurde. Dies gelte auch dann, wenn vertraglich keine besondere Vereinbarung über die Farbgebung getroffen wurde.
Die Wohnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts in einer ungewöhnlichen und nicht neutralen Dekoration zurückgegeben worden. Die von der Mieterin verwendete Wandfarbe sei nicht unauffällig und entspreche nicht dem allgemeinen Geschmack möglichst vieler Mietinteressenten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Glitzerpartikel in der Farbe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2021
Quelle: Amtsgericht Paderborn, ra-online (vt/rb)
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