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Das Amtsgericht Remscheid hat entschieden, dass die allgemeine Belegeinsicht im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung nicht automatisch die Vorlage von Zahlungsbelegen umfasst. Ein Mieter muss deren Einsicht ausdrücklich verlangen.
Eine Mieterin aus der Metropolregion Rhein-Ruhr beantragte im Februar 2024 die Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Den Nachzahlungsbetrag hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits beglichen. Trotz gewährter Belegeinsicht forderte sie die Rückzahlung des Nachforderungsbetrags mit der Begründung, dass auch die Zahlungsbelege hätten vorgelegt werden müssen. Da dies nicht geschah, reichte sie Klage ein.
Das Amtsgericht wies die Klage ab und stellte klar, dass sich die Belegeinsicht nach allgemeinem Sprachgebrauch nur auf die Unterlagen zu den umgelegten Kosten bezieht, nicht jedoch automatisch auf Zahlungs- oder Gutschriftbelege. Nur wenn die Einsicht in diese ausdrücklich verlangt wird, besteht ein entsprechender Anspruch.
Quelle: Amtsgericht Remscheid – Urteil vom 03.02.2025
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