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Mieter haben Anspruch darauf, in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht in ihrer nächtlichen Ruhe gestört zu werden. Das bedeutet, dass Nachbarn lautes Gestöhne und Geschrei bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs sowie überlautes Gerede und Streitereien zu unterlassen haben, bzw. jegliche Geräusche auf Zimmerlautstärke anzupassen sind. Dies entschied das Amtsgericht Rendsburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Mieter, der sich durch seine Nachbarn in seiner nächtlichen Ruhe gestört sah. Im Mai, sowie im August 1994 kam es in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten zu Störungen. Der Kläger beanstandete durch ständige nächtliche Ruhestörungen bereits gesundheitlich angeschlagen zu sein und die Berufstätigkeit nicht mehr konzentriert und ordnungsgemäß ausüben zu können. Die nächtlichen Ruhestörungen wurden nach Aussage des Klägers und seiner Ehefrau durch lautes Gestöhne und Geschrei bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs, sowie durch überlautes Reden und Streiten verursacht. Wiederholtes Abmahnen der störenden Nachbarn durch den Kläger und sein Frau blieb erfolglos.
Das Amtsgericht Rendsburg erklärte die Klage für begründet, da der Kläger gemäß § 862 Abs. 1 BGB durchverbotene Eigenmacht im Besitz seiner Wohnung durch das Verhalten seiner Nachbarn gestört werde.
Selbstverständlich sei ein Mieter beim Mietgebrauch seiner Wohnung nicht zur völligen Lautlosigkeit verpflichtet. So gehörten zum Beispiel die Nutzung des Radios, das Spielen von Musikinstrumenten und das gelegentliche Veranstalten von Feierlichkeiten im Rahmen des allgemein als „Zimmerlautstärke“ titulierten Lärmpegels zur regulären Mietnutzung dazu. Die Ausübung des Geschlechtsverkehrs in einer Lautstärke, die Mieter nachts aus dem Schlaf aufwachen lässt, sei jedoch nicht mehr als normaler Mietgebrauch anzusehen. Dies gelte ebenso für überlautes nächtliches Gerede und gegenseitiges Anschreien. Der klagende Mieter hätte entsprechend Anspruch auf nächtliche Ruhe zumindest in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, urteilte das Gericht.
Quelle Kostenlose Urteile de
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