Mieter haben kein Recht auf Kopien von Rechnungsbelegen

Mieter haben kein Recht auf Kopien von Rechnungsbelegen

Mieter haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in der Regel keinen Anspruch auf Fotokopien von Belegen für die Betriebskostenabrechnung. Mieter müßten die Originalunterlagen beim Vermieter ansehen, hieß es der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Dies haben den Vorteil, daß Unklarheiten gleich beseitigt werden könnten.

 

Der für Mietrecht zuständige achte Zivilsenat wies daher die Revision eines Berliner Mieters gegen frühere Urteile ab. Er hatte sich geweigert, die Betriebskosten zu zahlen und wollte Kopien der für die Abrechnung benötigten 300 Belege haben. Der Vermieter klagte daraufhin erfolgreich auf Zahlung.

Ausnahme: Wohnort zu weit weg

Eine Ausnahme sei nur dann zu machen, wenn der Vermieter beispielsweise zu weit weg wohne, dem Mieter die Ansicht der Unterlagen also nicht zugemutet werden könne, hieß es in der Entscheidung. Dann müsse der Vermieter gegen Kostenerstattung die Kopien anfertigen. Im vorliegenden Fall sei dieser jedoch auch in Berlin ansässig.

Das Gericht folgte außerdem nicht der Argumentation des Mieters, wonach wegen der im Wohnhaus auch ansässigen Gewerbebetriebe eine getrennte Betriebskostenabrechnung notwendig sei. Eine gemeinsame Abrechnung sei legitim, solange der Mieter dadurch nicht schlechter gestellt werde. Hier sei nichts dagegen einzuwenden, daß die Gesamtkosten auf das ganze Haus umgelegt würden, hieß es. Denn die im Haus ansässigen Betriebe, wie ein Internet-Cafe und ein Job-Center, verursachten nicht mehr Betriebskosten.

Der Deutsche Mieterbund kritisierte die Gerichtsentscheidung als falsch. Dadurch werde die Position der Mieter geschwächt.

Quelle: Frankfurter Allgemeine